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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen gelten

§1 Geltungsbereich
Für alle Geschäfte – auch zukünftige- gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Soweit Einkaufsbedingungen unserer Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Andererseits gelten auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen unsere Lieferbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort und ausdrücklich der Auftragsbestätigung widerspricht. Ein Widerspruch in Allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht.
Sofern dennoch Einkaufsbedingungen des Kunden den Vorrang haben sollten, bezieht sich dieser Vorrang nur auf die jeweilige einzelne Klausel der Einkaufsbedingungen, nicht aber auf die Bedingungen insgesamt; ergänzend gelten diese Verkaufsbedingungen. Mit der Übernahme des Liefergegenstandes unterwirft sich der Kunde in jedem Fall diesen Lieferbedingungen.
Für etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen, steht die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht entgegen.

§ 2 Angebot
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern nicht anderes ausdrücklich erwähnt ist. Für die richtige Auswahl der Produkte ist alleine der Käufer verantwortlich. Alle Preise gelten ab Werk. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die Preise unserer am Tage der Lieferung gültigen Preisliste. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Erstellung des Angebots, bzw. nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Materialpreisen, Löhnen, Fracht- und Zollsätzen und bei öffentlichen Abgaben.

§ 3 Bestellungen
Aufträge werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Für den Umfang und Gegenstand der Lieferung ist allein unsere Auftragsbesätigung maßgebend. Enthält unsere Annahmeerklärung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Besteller als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Lieferungsbedingungen, werden für uns nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
Soweit wir Aufträge annehmen, geschieht dies stets und immer unter dem Vorbehalt ordnungsmäßer Belieferungen durch unsere Zulieferanten.
Bei Sukzessivlieferungsmengen geht der Verkäufer davon aus, daß die Abnahme in annähernd gleichen Teilmengen erfolgt. Die jeweiligen Teilmengen sind rechtzeitig abzurufen. Gerät der Käufer mit der Abnahme bzw. Teilabnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer gleichwohl berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zahlung zu verlangen, außerdem hat der Verkäufer in diesem Falle das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages bzw. den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

§ 4 Versand und Haftung
Wird auf eine förmliche Annahme im Lieferwerk verzichtet, so gilt die Ware als angenommen, sobald sie das Werk verläßt.
Mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Käufer über. Bei Schiffstransport sind Mehrkosten durch erschwerte oder ganz unmögliche Wasserspedition vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt bei Erschwernissen im LKW-Verkehr.
Für die Berechnung gilt das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht, sofern nicht ausdrücklich bahnamtliche Verwiegung verlangt wird. Transportschäden hat der Käufer unmittelbar mit der Transportfirma zu klären., der Verkäufer haftet für Transportschäden nicht, ebensowenig für verspäteten Zugang der Ware.

§ 5 Haftung und Mängel
Je nach Art der Ware, sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht bis zu 2% zulässig. Reklamationen gleich welcher Art sind spätestens 3 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. 3 Monate nach der Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen.
Die beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden. Ein Einbau oder sonstige Bearbeitung unserer Erzeugnisse stellt die Genehmigung der Lieferung als vertragsmäßige Erfüllung dar und schließt Gewährleistungsansprüche aus.
Stellt der Käufer auf Verlangen keine Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, so entfallen Mängelansprüche. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Unbeschadet einer eventuell kürzeren Verjährungsfrist verjährt der Anspruch auf Mängelbeseitigung, bzw. auf Schadenersatz (Minderung etc) 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge.
Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht der vorgenannten Frist.
Erweist sich die Beanstandung als begründet, so wird kostenlos und frachtfrei an die urspüngliche Empfangsstation Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn des fehlerhafte Material mehr als 5% der Liefermenge beträgt und das fehlerhafte Material dem Verkäufer auf Verlangen zurückgegeben wird. Ersatz erfolgt durch Gewicht gegen Gewicht.
Weitergehende Ansprüche wie Gewinn, Vertragsstrafen, Ersatz von Arbeitslöhnen etc. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können kein Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Verkäufer kann die Beseitgung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Die Gewährleistungsfrist ist auf 3 Monate beschränkt.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsanspruch, insbesondere aus Verschulden, aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder - Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.

§6 Lieferung-, Abnahme- und Abruffristen
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager oder ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse einschließlich Streik und Aussperrungen auf dem Lager oder im Werk des Verkäufers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Die gleichen Umstände berechtigen den Verkäufer, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
Dauern die Behinderungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen im Werk des Verkäufers oder bei seinem Vorlieferanten statt oder treten Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mangels besonderer Vereinbarungen ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt. Aus Verspätungen von Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Ist eine Annahmefrist festgesetzt, so ist der Verkäufer über Ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet.
Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine ordnungsgemäße Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einstellung nicht bestimmt, gelten 3 Monate als vereinbart.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiert, so ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertragzurückzutreten.

§7 Kreditgrundlage
Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhält der Verkäufer nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährleistung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergabe, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren oder Außenständen etc.) oder wenn der Käufer fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Verkäufer geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Käufers sicherzustellen, sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorhalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

§8 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Käufer zustehenden Ansprüche vor. Der Käufer ist zu getrennter Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der vearbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Beoder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf den Verkäufer. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be-oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §648 BGB ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit den anderen Waren verkauft, so tritt der Käufer die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Beoder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeitenden Vorbehaltsware ab.
Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand diese Kaufes ist, ab.
Solange der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Käufer hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Soweit Forderungen an den Verkäufer abgetreten sind, ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zu jeder Auskunft und Aushändigung der Unterlagen verpflichtet.
Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderung des Verkäufers um mehr als 20%, so ist der Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherungen zu verlangen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach Ziffer 6 Absatz 2, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Einbruchsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen.

§9 Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart, haben sämtliche Zahlungen in bar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach der Lieferung unabhängig vom Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder zu mindern, auch nicht wegen Beanstandungen.
Der Aufrechnung mit einer Forderung ist ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Der Verkäufer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Käufers, dessen Zahlungen für eine andere Forderung zu verwenden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, gilt folgendes als vereinbart:
Alle Forderungen des Verkäufers werden ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Käufer befindet sich auch ohne Mahnung im Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Verkäufers geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen.
Der Käufer darf die gemäß § 8 im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an den Verkäufer heruaszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Der Käufer nimmt Barzahlungen auf die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer in gesonderte Verwahrung und tritt für diesen Postgiro- und Bankguthaben in der nach §8 zu errechnenden Höhe ab. Die Beträge sind unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet weitergehende Ansprüche, Verzugsschaden in Höhe von der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, daß die Abnahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

§10 Fremdüberwachung
Dem Beauftragten des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

§11 Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgeneinem Grund nichtig sein, so berührt daß die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

§12 Erfüllugsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen für die Lieferung und Zahlung ist Karlsruhe. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Kaufrechtes.
Sind beide Vertragsteile Kaufleute, so gilt für alle den Amtsgerichten nach Gesetz zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht Karlsruhe und für alle durch Gesetz den Landgerichten zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten das Landgericht Karlsruhe als Gerichtsstand.
© Sumalex International
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